Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB)
Firma Klaffenböck Baumaschinen und Technik
1. Geltungsbereich
1.1. Diese ALB gelten für sämtliche mit Klaffenböck Baumaschinen und Technik (nachfolgend: Auftragnehmer) abgeschlossenen Verträge, sofern im Vertrag keine davon abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen oä des Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) gelten selbst dann nicht, wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen (Reparaturen udgl) gleichermaßen.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag kommt erst nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung gültig zustande.
2.2. Setzt die Erfüllung des Vertrages behördliche Genehmigungen (z.B. Devisengenehmigungen, Import- oder Exportlizenzen) voraus, unternimmt der Auftraggeber sämtliche ihm zumutbare Anstrengungen, um die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Führt die verspätete Einholung einer Genehmigung bzw. einer Lizenz zu einer Lieferverzögerung, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
2.3. Die Angebote des Auftragnehmers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, als Nettopreise und ab Werk. Der Auftraggeber trägt jegliche mit der Leistungserbringung im Zusammenhang stehenden Kosten. Das sind insbesondere Steuern, Transport- und Speditionskosten, Zölle, Import- und Exportgaben. Davon abweichende Vereinbarungen sind im Vertrag zu treffen.
3.2. Der Auftragnehmer führt bei Reparaturaufträgen sämtliche notwendigen und zweckmäßigen Arbeiten durch, sofern der Auftraggeber keinen davon abweichenden Auftrag erteilt hat. Sollte sich im Laufe der Reparaturarbeiten herausstellen, dass der Arbeits- und/oder Materialaufwand die im Kostenvoranschlag geschätzten Kosten um mehr als 30% übersteigen wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen.
3.3. Sämtliche Kosten, die im Rahmen der Erstbegutachtung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags anfallen, sind vom Auftraggeber unabhängig von einer etwaigen Auftragserteilung zu tragen.
4. Lieferung
4.1. Lieferzeitangaben des Auftraggebers sind unbeachtlich und Lieferzeitangaben des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer unternimmt sämtliche ihm zumutbaren Anstrengungen, um eine einzelvertraglich vereinbarte Lieferzeit einzuhalten können. Sollte es zu Verzögerungen beim Auftragnehmer oder einem seiner Lieferanten kommen und die vereinbarte Lieferzeit dadurch nicht eingehalten werden können, wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden der Verzögerung den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen.
4.2. Bei Lieferverzögerungen, die der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, leistet der Auftragnehmer Ersatz für durch die Verspätung entstandene Schäden, wobei die Höhe der Haftung des Auftragsnehmers mit 10% des Nettopreises des Auftrags begrenzt ist.
4.3. Der Auftraggeber behält sich vor, für Reparaturen, Serviceleistungen oder aufbereitete Waren neue oder gebrauchte Ersatzteile zu verwenden und bei Service- oder Reparaturleistungen nur nicht reparierbare oder verschlissene Teile zu tauschen.
4.4. Fertiggestellte Waren, die ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht versandt werden können oder vom Auftraggeber nicht vereinbarungsgemäß abgeholt werden, können vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers eingelagert werden. Die Entscheidung über die Einlagerung liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Mit der Benachrichtigung des Auftraggebers über die Fertigstellung gilt die Leistung als erbracht und der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
4.5. Der Auftragnehmer ist auch dazu berechtigt, Vor- und Teilarbeiten in Rechnung zu stellen, sofern nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde.
4.6. Wird die Leistung vom Auftraggeber nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zur vertraglich vereinbarten Zeit angenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist dieser dazu berechtigt, dem Auftraggeber bereits getätigte Aufwendungen zur Auftragserfüllung in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Ist der Auftraggeber mit einer im Vertrag vereinbarten Zahlung oder einer anderen vereinbarten Leistung im Verzug, so kann er seine eigenen Leistungen zurückbehalten, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachkommt, und ihn ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen. Alternativ kann der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer ist im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag berechtigt, dem Auftraggeber bereits getätigte Aufwendungen zur Auftragserfüllung in Rechnung zu stellen.
5.2. Fällige Zahlungen dürfen vom Auftraggeber nicht wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche oder anderen Ansprüchen, die vom Auftragnehmer nicht anerkannt wurden, zurückbehalten werden.
5.3. Teilverrechnungen über Teilzahlungen oder entstandene Mehrkosten abseits der vereinbarten Vertragssumme sind, mangels einer davon abweichenden Vereinbarung, mit Erhalt der jeweiligen Faktura sofort fällig.
5.4. Zahlungen sind bar oder per Banküberweisung abzugs- und spesenfrei in der vereinbarten Währung durchzuführen. Die genauen Zahlungsbedingungen werden vertraglich vereinbart.
5.5. Eingeräumte Rabatte sind mit Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
5.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch den Zahlungs- oder Leistungsverzug verursachten Kosten für die Kosteneintreibung durch ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt zu übernehmen.
6. Nachträgliche Leistungsänderungen und Leistungsstörungen
6.1. Entstehen dem Auftragnehmer Mehrkosten durch eine nachträgliche Leistungsänderung seitens des Auftraggebers oder eine Störung der Leistungseinbringung aus der Sphäre des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber weiterverrechnen.
6.2. Der Auftragnehmer kann solche Mehrkosten entweder aliquot vom vereinbarten Preis oder nach tatsächlichem Aufwand verrechnen. Fehlt ein vereinbarter Preis, ist ein branchenüblicher Preis heranzuziehen.
6.3. Liegt eine Leistungsstörung aus der Sphäre des Auftraggebers vor, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die damit verbundenen Mehrkosten darzulegen.
6.4. Ereignisse in der Sphäre des Auftraggebers, die zu einer Verzögerung der Leistungserbringung führen können, sind unter anderem: notwendige Vorleistungen des Auftraggebers, vom Auftraggeber bereitzustellende Materialien oder Unterlagen, vom Auftraggeber zu erfüllende Anweisungen des Auftragnehmers sowie andere vertraglich vereinbarte Leistungen des Auftraggebers.
7. Gefahrenübergang
7.1. Mangels davon abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr mit Übergabe an den ersten Transporteur auf den Auftraggeber über.
7.2. Bei Reparaturarbeiten geht bei Anlieferung der zu reparierenden Sache die Gefahr erst mit Übergabe des letzten Transporteurs an den Auftragnehmer auf diesen über.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Von der Gewährleistung sind solche Mängel umfasst, von denen der Auftraggeber nachweist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate oder 2.000 Betriebsstunden (je nachdem was früher eintritt) und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Vertraglich abweichende Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch eine vorgenommene Verbesserung oder einen Austausch nicht von vorne zu laufen. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist wird durch eine vorgenommene Verbesserung oder einen Austausch nicht verlängert.
8.3. Der Auftragnehmer wählt die Art der Mängelbehebung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Rückabwicklung) der gesamten Waren oder Teilen davon.
8.4. Sämtliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Verbesserung oder dem Austausch anfallen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies sind insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Transport, Fahrtzeit.
8.5. Wird ein Verbesserungsversuch erfolglos und/oder eine Änderung an der Sache vom Auftraggeber oder einem Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen, erlischt die Gewährleistung sofort. Die Kosten für solche Arbeiten werden nicht vom Auftragnehmer übernommen, es sei denn der Auftragnehmer hat dem schriftlich zugestimmt.
8.6. Der Auftragnehmer kann zur Vornahme der Verbesserung oder den Austausch die Übersendung der Ware verlangen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
8.7. Die Haftung des Auftragnehmers für Teile der Ware, die er selbst von Lieferanten bezogen hat, die keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, ist auf jene Höhe begrenzt, die der Auftragnehmer selbst gegenüber den Lieferanten geltend machen kann.
8.8. Bei Reparaturaufträgen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Ebenso ist die Gewährleistung dafür ausgeschlossen, dass das Gesamtsystem, in welches das reparierte Teil eingesetzt wird, funktionstüchtig ist.
8.9. Der Auftragnehmer haftet für durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursachte und verschuldete Personenschäden. Für sonstige vom Auftragnehmer verursachte Schäden an der Sache haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
8.10. Die Haftungssumme ist mit der Versicherungsdeckung des Auftragnehmers beschränkt.
8.11. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, mittelbaren Schaden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer, sowie der Ersatz von Sachschäden, die aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren, sowie für Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.
8.12. Sämtliche Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen in diesen ALB gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn vom Auftragnehmer ein zugesagter Liefertermin grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet nicht eingehalten wurde und eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
9.2. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
9.2.1. Aus den in Punkt 4.5. und 5.1. genannten Gründen.
9.2.2. Wenn der Beginn oder die Weiterführung der Lieferung und/oder Arbeitsausführung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vereitelt wird und auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht fortgeführt werden können.
9.2.3. Wenn sich die Lieferzeit aus den in Punkt 4.1. genannten Gründen um mehr als 6 Monate verzögert.
9.2.4. Wenn der Auftragnehmer Grund zur Annahme hat, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen können wird, und der Auftraggeber auf Begehren des Auftragnehmers keine angemessene Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit vor Lieferung der Ware leisten kann.
9.2.5. Wenn die Kreditversicherung des Auftraggebers dessen Kreditlimit herabsetzt.
9.2.6. Wenn der Auftrag eine Montage- oder Inbetriebnahmeleistung durch den Auftragnehmer in einem Bestimmungsland oder -gebiet vorsieht, in dem zum Zeitpunkt der Vornahme der Montage- oder Inbetriebnahmeleistung die Sicherheitsstufe 3 oder höher des Außenministeriums der Republik Österreich besteht.
9.3. Der Auftragnehmer kann unter den in Punkt 9.2. genannten Gründen auch teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn bereits Teillieferungen geleistet wurden.
9.4. Im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.5. Bei einem berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag ist dieser dazu berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vom Auftraggeber vertragsgemäß zu bezahlen. Dies gilt auch für jene Leistungen, die vom Auftragnehmer bereits fertiggestellt wurden und nicht vom Auftraggeber abgeholt wurden oder aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht an den Auftraggeber versandt werden können. Alternativ kann der Auftragnehmer die Rückstellung der bereits erbrachten Leistungen verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.6. Die Folgen des Rücktritts sind in diesen ALB abschließend geregelt. Weitere Folgen sind ausgeschlossen.
10. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers (zB Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion) ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages. Dem Betroffenen kommt ein Recht auf Auskunft, Änderung und Löschung der Daten zu. Details zum Datenschutz sind unter https://www.klaffenboeck.co.at/datenschutz/ abrufbar.
11. Gerichtsstand
11.1. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (unmittelbar und mittelbar) ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
11.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sämtlicher Kollisions- und Verweisungsnormen.
11.3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist stets der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag ein anderer Übergabeort vereinbart wurde.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser ALB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung rückt eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.5. Der Vertrag geht in der vereinbarten Form auf allfällige Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag auf ihren jeweiligen Rechtsnachfolger unverändert zu überbinden.